Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
Text:
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.

(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:















1.Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten
2.Heime
a) für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge4 Heimplätze
b) für Studierende2 Heimplätze
3.Bauwerke mit Arbeitsplätzen20 Arbeitsplätze
4.Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz
a) Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen)50 Plätze
b) Sportstätten25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze
c) Hallenbäder50 Personen
d) Freibäder25 Personen
e) Geschäfte50 Kundinnen oder Kunden
5.Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe5 Ausbildungsplätze
Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.

(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)

(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.