Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bautechnikverordnung 2013
Abschnitt:
III. Stellplätze für Kraftfahrzeuge u. Fahrräder
Inhalt:
Paragraf:
016
Kurztext:
Anzahl der Stellplätze für Fahrräder
Text:
(1) Die erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
| 1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten |
| 2. | Heime | |
| a) für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze | |
| b) für Studierende | 2 Heimplätze | |
| 3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze |
| 4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz | |
| a) Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze | |
| b) Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze | |
| c) Hallenbäder | 50 Personen | |
| d) Freibäder | 25 Personen | |
| e) Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden | |
| 5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze |
| Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. | ||
(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
(3) Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.